Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
Stand: 13.03.2020
§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Änderungsverlauf
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04.03.2020 Ausfertigung
§ 449 eingefügt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I 437)
BGBl. 2020 I S. 437
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 449 eingefügt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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